| Allgemeine Geschäftsbedingungen der BAG electronics GmbH für den
Online-Shop watt24.de/watt4you.de
§1 Allgemeines
Für alle Lieferungen und Leistungen der BAG electronics GmbH (im folgenden
BAG electronics GmbH) gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der BAG electronics GmbH, welche
sie im Anschluss an diese gesonderten Bedingungen finden.
Insbesondere gelten die Vorschriften betreffend den Eigentumsvorbehalt.
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen die Sonderregelungen
im Rahmen des E-Commerce. Bei Nichtregelung eines Umstandes greifen die allgemeinen
Geschäftsbedingungen der BAG electronics GmbH.
Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur dann wirksam, wenn sie besonders
vereinbart und durch BAG electronics GmbH schriftlich bestätigt wurden.
§2 Kundenkreis
Die BAG electronics GmbH wendet sich mit seinem Online-Shop watt24.de/watt4you.de insbesondere
an Elektroinstallateure und andere gewerbliche Anwender für Leuchten Elektronik.
Es handelt sich um ein Internetverkaufsprogramm welches sich nicht
an Endkunden oder sonstige Privatpersonen richtet.
Vor einer erstmaligen Bestellung sind Vertragspartner von BAG electronics GmbH gehalten,
ihren Gewerbenachweis an BAG electronics GmbH zu faxen oder diesen einzuscannen und zu
mailen.
Alle Verträge kommen unter der Bedingung zustande, dass der Vertragspartner
ein Gewerbetreibender ist.
Für den Fall, dass BAG electronics GmbH insoweit getäuscht wurde, kann der Vertragspartner
nicht die Rechte eines Verbrauchers im Internethandel geltend machen.
§3 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme der Bestellung zustande. Für
die Wahrung der Schriftform seitens BAG electronics GmbH genügt eine E-Mail, welche
nicht unterzeichnet ist.
§4 Lieferung
Lagerware wird in der Regel innerhalb von 24 /48 Stunden nach Eingang der Bestellung
an den Kunden ausgeliefert.
Die Geltendmachung von Schadensersatz bei verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen,
soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens BAG electronics GmbH vorliegt.
Sollte ein bestimmter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, ist BAG electronics GmbH
berechtigt, die Lieferung zu verweigern. BAG electronics GmbH wird in diesem Fall den Vertragspartner
über die fehlende Lieferbarkeit unverzüglich unterrichten.
§5 Porto- und Verpackungskosten
Für Porto und Verpackung werden pauschal 4,51€ berechnet.
Liegt der Netto-Bestellwert über 150,00€ netto, erfolgt eine Lieferung
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Haus.
§6 Preise
Sämtliche Preise die von BAG electronics GmbH innerhalb des Passwort geschützten
Bereichs genannt werden sind Nettopreise in Euro. Die gesetzliche Umsatzsteuer,
derzeit 19%, ist zu addieren.
Die Preise sind ausschließlich für Bestellungen innerhalb des E-Commerce
gültig.
Es gelten stets die Preise im Zeitpunkt der Bestellung.
§7 Annahmeverweigerung
Verweigert der Kunde die Annahme der bestellten Waren, ohne dass es vorher zu
einer Aufhebung des Vertrages gekommen wäre, so wird eine Bearbeitungspauschale
in Höhe von 25,00€ als Bearbeitungsgebühr zuzüglich Porto-
und Verpackungskosten pro Sendung fällig. Diese Kosten werden dem Kunden
gesondert berechnet. Die Rechnung wird ohne Einräumung eines Zahlungszieles
sofort fällig gestellt.
§8 Datenschutz
Die für die Abwicklung der Bestellung erforderlichen Daten werden unter
Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes gespeichert und vertraulich behandelt.
BAG electronics GmbH behält sich jedoch vor, Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung
zu übermitteln. Der Kunde ist jederzeit zum Widerruf berechtigt.
§9 Erfüllungsort
Als Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis
entspringenden Verpflichtungen einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche
wird der Sitz von BAG electronics GmbH vereinbart.
§10 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Sitz von BAG electronics GmbH vereinbart.
§11 Sonstige Bestimmungen
Für alle im Rahmen des E-Commerce auftretenden Unstimmigkeiten gilt deutsches
Recht. Internationales Kaufrecht wird insoweit ausgeschlossen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages einschließlich
der allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht.
Erklärung jedweder Art betreffend das Vertragsverhältnis zwischen
BAG electronics GmbH und dem Kunden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Insoweit genügt eine E-Mail, welche nicht unterzeichnet ist. Mündliche
Abreden gelten als nicht getroffen, werden sie nicht unverzüglich schriftlich
bestätigt.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
BAG electronics GmbH, Bereich Leuchten-Elektronik
Stand 05/2010
I. Allgemeine Bestimmungen
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen)
sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der
Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden:
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums-und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und
sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen
übertragen hat.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht
zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form
auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche
Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht
etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten
Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für
den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie
Auslösungen.
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers
bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als
20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter
der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung
erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die
gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern
sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung
zu vertreten hat.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht,
dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für
jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens
5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über
die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis
höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller
über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht
oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen
vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in
eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung
oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus
vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den
Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene
Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener
sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes
des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen
zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich sind.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme
der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs
oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so
weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und
der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht
vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem
Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen
des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montageper-sonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
unver-züglich zu bescheinigen.
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat
sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht,
so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn
die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase -
in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist
- ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern
dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
a)Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.
1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,
Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
b)Verlängerung der Verjährungsfrist
Unbeschadet der vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungs-ansprüche
im übrigen übernimmt der Lieferer gegenüber dem Besteller abweichend
von § 438 Abs. 1 Ziffer 3. BGB für Sachmängel über den Zeitraum
der zweijährigen Verjährungsfrist hinaus bis zum Ablauf von 36 Monaten
seit Ablieferung eine Gewähr für die Freiheit der Sache von Sachmängeln.
Der Lieferer verpflichtet sich, innerhalb der verlängerten Verjährungspflicht
alle diejenigen Teile oder Leistungen nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag und der Sachmangel vom Lieferer schuldhaft herbeigeführt wurde.
Artikel VIII. Ziffer 3., 4. und 7. gilt entsprechend. Weitergehende Ansprüche
des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche, Rücktritts- und
Minderungsrechte oder Rückgriffansprüche des Bestellers sind innerhalb
der verlängerten Verjährungsfrist ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind
auch Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu rügen.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung
kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist
der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt
zu verlangen.
Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach
dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie
bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß
§ 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als
der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt
ferner Nr. 8 entsprechend.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art.
VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen
der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt,
haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII
Nr.2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht
zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach
Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit
der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt
und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten
bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs-
oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten
darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverlet-zung
durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert
oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten
Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII
Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII
entsprechend.Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz
zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu
vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers
auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom
Vertrag bleibt unberührt.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den
Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung
von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungs- vorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des
Bestellers zu klagen.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten
an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
XIV. Katalogangaben
Es gelten nur die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Kataloge des Lieferers. Alle vorangegangenen Kataloge und die dort gemachten
Angaben verlieren durch den bei Vertragsabschluss geltenden Katalog ihre Gültigkeit.
Alle im Katalog genannten technischen Werte der Produkte des Lieferers geben
durchschnittlich ermittelte Ergebnisse elektronischer Betriebsdaten wieder.
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